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Schulversuch „eLearning in Notebook-Klassen 2003/04; Fragen und Antworten zu abschließenden Prüfungen
Zu dem mit Zl. 16.700/172-II/8/03 in der Fassung Zl. 16.700/287-II/8/03 vom 17. 12. 2003 (Aufnahme neuer Schulstandorte) entwickelten Schulversuch „eLearning in Notebook-Klassen“ haben sich in den letzten beiden Monaten einige Fragen ergeben, die nun in Hinblick auf die unter-schiedlichen Vorschriften der Reifeprüfung an den AHS und Reife- und Abschluss. bzw. Diplomprüfungen an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen beantwortet werden.
Es wird auch darauf verwiesen, dass die Beantwortung der ersten Frage nicht nur auf den Schulversuch „eLearning in Notebook-Klassen“, sondern auf die Verwendung von Personalcomputern bei abschließenden Prüfungen abzielt.
Frage 1: Dürfen schriftliche und projektorientierte Klausurarbeiten bei abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfung) auf Personal-computern (NotebookPC oder DesktopPC) ausgeführt werden? Bei Klassen von Schulstandorten, die dem Schulversuch Gz.16.700/274-II/8/03 beigetreten sind, ist die Verwendung von Personalcomputern (PC) selbstverständlich im Sinne des Abschnittes B. „Lernumgebungen bei abschließenden Prüfungen“ zulässig.
Bei Klausurarbeiten außerhalb des Schulversuches gelten die jeweils unterschiedlichen Bestimmungen der ReifeprüfungsVO in den AHS (BGBl. Nr. 432/1990 idgF) oder der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den BMHS (BGBl Nr. 70/2000 idgF), wobei die Verwendung von elektronischen Prüfungsumgebungen (PC, Drucker, etc.) prinzipiell zulässig ist. So unterstützt der Hinweis im §9 der BMHS-PrüfungsVO erwähnte Satz „Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorgesehen“ jede Aktivität in dieser Richtung. In der ReifeprüfungsVO der AHS gelten für die jeweiligen Prüfungsgebiete unterschiedliche Regelungen bezüglich der Verwendung von Arbeitsmitteln (Z.B. PC zum Schreiben) und Hilfsmitteln (Wörterbuch, Formelsammlung etc.). Diese unterschiedlichen Regelungen sind auch bei elektronischen Hilfsmitteln beizubehalten und sinngemäß zu interpretieren. Wenn beispielsweise keine Hilfsmittel erlaubt sind (z.B. im Bereich der ersten lebenden Fremdsprache beim Hörtext s.u. §12 (5)), gilt dies natürlich auch für die elektronische Prüfungsumgebung.
- 2 - Allgemein soll gelten, dass die Bestimmungen bei den abschließenden Prüfungen bezüglich elektronischer Arbeits- und Hilfsmittel die Unterrichtsgestaltung des letzten Jahres soweit beeinflussen solle, dass bei abschließenden Prüfungen keine „Überraschungseffekte auftreten.
Frage 2: Muss / darf ein SchülerNotebookPC von den Lehrern vorab gecheckt werden, ob bereits Hilfsfiles gespeichert sind? Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen (§18 (4) SchUG). Eine Leistung ist vorgetäuscht, wenn sie nicht aus eigenen Wissen, Erfahrungen oder Kombination erlaubter Hilfsmittel der Kandidaten während der Prüfungszeit entwickelt wird. Daher muss ein PC denselben Überprüfungen unterworfen werden wie die bisher bei abschließenden Prüfungen erlaubten Hilfs- und Arbeitsmittel. Im Zweifelsfall ist bei den Prüfungen auf Desktopgeräte im Schulinventar, die vorher überprüft wurden, auszuweichen.
Frage 3: Wo und wie sollen die Ergebnisse von Klausurprüfungen abschließender Prüfungen gespeichert werden? Es gelten die in der zit. Schulversuchbeschreibung angeführten Bestimmungen im Abschnitt A. Z.3.,Z.6. und Z.7. zum Thema „elektronisch gespeicherte Texte“.
Frage 4: Muss bei einem schriftlichen Prüfungsgebiet bei abschließenden Prüfungen ein Aus-druck der Arbeit vorliegen? Es gelten die für alle Prüfungen in der Schulversuchsbeschreibung angeführten Maßnahmen der Z.6. Allerdings sind entsprechende Ausarbeitungen bei abschließenden Prüfungen den Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen; daher ist eine schriftliche Vorlage der Arbeiten notwendig. Im übrigen gilt §11 (3) der BMHS-PrüfungsVO (Anschließen aller Ausarbeitungen welcher Form auch immer).
Frage 5: Themenerstellung aus Deutsch und aus Englisch (in Notebook-Klassen). Wie ist hier mit dem Klausurcharakter umzugehen? Für die Themenstellung in Prüfungsgebieten gelten die Bestimmungen des §37 SchUG. Zu beachten ist auch der Abschnitt B, Z.4 in der Schulversuchsbeschreibung (Einreichen von (..) Auf-gabenstellungen an die Schulbehörde 1. Instanz, wobei anzuführen ist, wenn die Aufgaben im Rahmen elektronischer Lernumgebungen gelöst werden sollen). Gemäß B, Z. 2 der Schulversuchsbeschreibung ist bei Klausurprüfungen ein Internetzugang bzw. ein anderer (elektronischer) Kontakt nach außen nicht zulässig.
Frage 6: Unter welchen Umständen ist es möglich, ein (standardmäßig vorinstalliertes) Internet-Wörterbuch bei den abschließenden Prüfungen zu verwenden? Gemäß Schulversuchbeschreibung, Abschnitt B, Z.8 ist die Verwendung von Nachschlagewerken und Wörterbüchern bei der Bearbeitung fremdsprachiger Texte zulässig. Dies gilt für das Fach selbst genauso wie bei Englisch als Arbeitssprache in Fachgegenständen. Die Nachschlagewerke sollen standardmäßig vorinstalliert sein.
Frage 7: Wie verhindere ich die p2p Verbindung über die Wireless Einrichtungen der Notebooks? Ist keine schulrechtliche Frage. Die Verhinderung ist bei manchen Arbeitsformen bei abschließenden Prüfungen wie Fachbereichsarbeiten, Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten nicht notwendig, bei Klausurarbeiten aber sehr wohl (Abhilfevorschläge siehe 2. Frage. – Desktop PCs u.a.)
- 3 - Frage 8: Welche Kontrollen führe ich durch, um „unerlaubte“ Hilfsmittel zu erkennen? Die im klassischen Fall laut den Prüfungsordnungen notwendigen, übertragen auf elektronische Prüfungsumgebungen. Der Aufwand sollte aber auch nicht größer sein als bei klassischen Hilfsmitteln (Wörterbuch, Formelsammlung u.a.). Eine möglichst abgegrenzte, ev. auch gerätemäßig andere Prüfungsumgebung als die Geräte im Eigentum der Kandidaten ist im Zweifelfall vorzu-sehen. Schulpraktisch gute Vorschläge zu diesem Punkt sind immer willkommen.
Frage 9: Wir gehen dabei davon aus, dass wir als Schule keine Berechtigungen haben, auf die einzelnen Schülernotebooks zuzugreifen. Hat die Schule bei den Klausurprüfungen das Recht, auf die Schülernotebooks zuzugreifen? Die Standardsoftware wird nach der derzeitigen Regelung (MS-School-Agreement) von der Schule zur Verfügung gestellt. Daher ist ein Eingriff auf SchülerPCs bei der Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung sehr wohl möglich (da es die Möglichkeit geben muss, die Anforderungen der Prüfungsordnung z.B. bezüglich der Nachschlagewerke und Wörterbücher zu erfüllen). Es wird zur Empfehlung geraten, diesen wichtigen Punkt der partiellen Eingriffsmöglichkeit bei der Errichtung der Notebook-Klasse zum Punkt einer Vereinbarung zwischen den Schulpartnern zu machen (Schulversuchsbe-schreibung, Abschnitt A, Z. 11).
Frage 10: Inwieweit ist bei abschließenden Prüfungen Teamarbeit (in der AHS, in der BHS) möglich? Hängt von den Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Schultyps ab. Bei Klausurprüfungen sicher nicht, bei Abschluss- oder Diplomarbeiten an HTLs ist die Teambildung sogar vorgeschrieben. Die Frage ist wie bisher unabhängig vom PC-Einsatz zu klären bzw. nachzulesen!
Frage 11: Welche Vorgangsweise wird bei schriftlichen Klausurprüfungen bei unvorhersehbaren technischen Problemen vorgeschlagen? (Stromausfall, Netzausfall ). Die bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Feueralarm bisher gepflogenen: Abbrechen der Arbeiten; Sichern der Zwischenergebnisse; Warten auf die wiederhergestellte Funktionsfähigkeit; Wiederaufnahme der Arbeiten unter Einrechnung der nicht zur Verfügung gestandenen Prüfungszeit.
Frage 12: Wie viele der 3 (2 Kern-, 1 Spezial-) Fragen bei der mündlichen Reifeprüfung an AHS sollen/müssen mit Hilfe einen PCs behandelt werden? Hängt vom Schultyp, Ausbildungsprofil und der Form der Präsentation ab. Die Schulversuchsbeschreibung, Abschnitt B, Z.10 sieht die Verwendung von elektronisch unterstützten Präsentationshilfen vor (Einsatz von Präsentationssoftware), legt aber Wert auf den sprachlichen Ausdruck und die persönliche Note im Vortrag. Der Ausbildungsschwerpunkt der jeweiligen Klasse wird dabei eine große Rolle spielen.
Frage 13: Darf bei der mündlichen Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplom bzw. Abschluss-prüfung das „Internet“ verwendet werden? Eine Verwendung von Informationsquellen für Präsentationen und Prüfungen (in der Vorbereitung) bei den mündlichen Prüfungsgebieten verstärkt den „praxisadäquaten, zeitgemäßen Prüfungs-charakter“ und ist in der Schulversuchsbeschreibung, Abschnitt B, Z.10 empfohlen. Wird am Beginn der Erfahrungen mit Notebook-Klassen nur bei sehr speziellen Themenstellungen eine Rolle spielen: Es ist jedoch auf den Charakter der selbständigen Erarbeitung von Aufgabenstellungen z.B. während der Vorbereitungszeit auf die mündlichen Prüfungen hinzuweisen. Die (genehmigten)
- 4 - Aufgabenstellungen sollen so abgefasst sein, dass sie Informationen aus dem Internet explizit ver-langen (z.B. durch Angabe einer www-Adresse u.a.) und dies auch für die Prüfungskommission transparent gemacht wird.
Frage 14: Dürfen bei den mündlichen Teilen abschließender Prüfungen vorgefertigte Präsentationen verwendet werden? Wenn Präsentationen Teil der Aufgabenstellung sind, die die Prüfer für die Kandidaten bereitstellen (§35 (8) der RP-AHS; erforderliche Hilfsmittel wie Skizzen, Zeitschriftenartikel, Bilder etc.), besteht gegen „vorgefertigte Präsentationen“ kein Einwand. Allerdings muss die Eigenständigkeit der Lösung von Aufgaben durch die Kandidaten gegeben sein und darf nicht durch vorgegebene Materialien vorweg genommen werden. Vorgefertigte Präsentationen von Kandidaten sind nur in Hinblick auf Präsentationen von Fachbereichsarbeiten, Abschluss- oder Diplomarbeiten sinnvoll.
Frage 15: Wie stark soll man die technische Ausführung von Präsentationen bei der Beurteilung gewichten? Die Ausführung der Präsentation durch elektronische Hilfsmittel rundet den Gesamteindruck dieser Darbietung ab. Die inhaltliche Beantwortung und Richtigkeit der Frage ist davon kaum betroffen. Daher wird die technische Ausführung der Präsentation bei den BMHS-Schulen einen sehr kleinen Teil der Beurteilung ausmachen. An den AHS ist sie inhaltlich nicht zu berücksichtigen, außer der Inhalt ist an die entsprechende Darstellung gebunden (beispielsweise bei Präsentationen in Darstellender Geometrie). Allgemein gilt nach der Schulversuchbeschreibung, Abschnitt B, Z. 10, dass den sprachlichen und persönlichkeitsorientierten Kriterien (und natürlich der inhaltlichen Aufbereitung und Richtigkeit der Darstellung) deutlich höheres Gewicht zu verleihen.
Frage 16: In der AHS ist bei der Klausurarbeit aus Englisch prinzipiell die Verwendung von Wörterbüchern vorgesehen. Dies gilt jedoch nicht für den Hörtext. Es stellt sich für die NB-Klassen nun aber die Frage, ob hier ebenfalls ohne Wörterbuch gearbeitet werden muss. Dies würde technisch zum unlösbaren Problem führen, dass auf den Schülernotebooks zwar einerseits die Wörterbuch installiert sein sollen, weil der sinnvolle Umgang mit diesem Hilfsmittel sogar Gegenstand der Beurteilung sein soll, andererseits wegen des Hörtextes aber deinstalliert sein müsste. Den Bestimmungen im § 12 der RP-AHS ist auch bei Prüfungen in Notebook-Klassen genüge zu tun: Die Bearbeitung des Hörtextes ist am Beginn der Klausur ohne elektronische Unterstützung auszuarbeiten. Dann können die Geräte in Betrieb genommen werden, um die weiteren Texte, auch mit Unterstützung elektronischer Nachschlagewerke, Wörterbücher etc., zu bearbeiten bzw. abzufassen.
Wien, 14. April 2004 Für die Bundesministerin: Dr. Dorninger |